Logo Kanton Bern / Canton de BerneFachstelle für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
28. November 2013
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Keine Amtsräume in Privatwohnungen von Pfarrpersonen

Amtsräume in Privatwohnungen von Pfarrpersonen sowie entsprechende Entschädigungen sind nicht zulässig. Diesen Grundsatz hat der Regierungsrat neu in der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen verankert. Die Verordnungsänderung beseitigt Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des revidierten Kirchengesetzes, das per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass die Kirchgemeinden Büro- und Besprechungsräume zur Verfügung stellen müssen, wenn Geistliche von der Dienstwohnungspflicht befreit sind. Es hat sich jedoch gezeigt, dass einzelne Kirchgemeinden weiterhin Entschädigungen für die Benützung von Amtsräumen in Privatwohnungen ausrichten.

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